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   BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19   

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https://dejure.org/2020,14609
BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19 (https://dejure.org/2020,14609)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - 4 StR 539/19 (https://dejure.org/2020,14609)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 (https://dejure.org/2020,14609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 73c Abs. 1 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zwischen Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe verschiedener sichergestellter Vermögensgegenstände und Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des sichergestellten Bargelds als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas hinsichtlich Anordnung der Wertersatzeinziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c
    Einziehung des sichergestellten Bargelds als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas hinsichtlich Anordnung der Wertersatzeinziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 546/18

    Einziehung von Taterträgen (Wertersatz; Geldbetrag; Leistung an Erfüllungs statt;

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19
    Denn angesichts der ungewissen Werthaltigkeit der Gegenstände liegt es fern, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Verzicht des Angeklagten an Erfüllungs- statt angenommen und damit den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73c StGB zum Erlöschen gebracht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 ? 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 34 ff.; vom 6. März 2019 ? 5 StR 546/18 Rn. 6).
  • BGH, 12.09.2019 - 5 ARs 21/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19
    Ob der Angeklagte über die Vermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet hat, ist ohne Bedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht hindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 ? 3 StR 67/19, JR 2020, 187; vom 12. September 2019 ? 5 ARs 21/19).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19
    Denn angesichts der ungewissen Werthaltigkeit der Gegenstände liegt es fern, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Verzicht des Angeklagten an Erfüllungs- statt angenommen und damit den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73c StGB zum Erlöschen gebracht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 ? 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 34 ff.; vom 6. März 2019 ? 5 StR 546/18 Rn. 6).
  • BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19
    Ob der Angeklagte über die Vermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet hat, ist ohne Bedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht hindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 ? 3 StR 67/19, JR 2020, 187; vom 12. September 2019 ? 5 ARs 21/19).
  • BGH, 30.01.2024 - 4 StR 333/23

    Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Verfahre wegen

    Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn. 4).
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20

    Änderung der Einziehungsanordnung

    Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch eine Vermischung (§ 948 BGB) mit nicht inkriminiertem Geld des Angeklagten ausschied, war der Einziehungsausspruch notwendig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).
  • BGH, 24.11.2021 - 4 StR 358/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (außergerichtliche Einziehung); erweiterte

    c) Soweit es sich um Geldbeträge handelte, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (Senat, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21).

    Der erklärte Verzicht hindert die Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB zwar nicht (Senat, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19; jew. mwN), es bedarf einer solchen indes nicht (BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 12 mwN).

  • BGH, 16.03.2021 - 4 StR 22/21

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine Hinderung der

    Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass sichergestellte Bargelderlöse aus Betäubungsmittelverkäufen als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen, weshalb insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19).

    Der Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe der unmittelbar aus den Betäubungsmittelgeschäften stammenden Gelder hindert eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 ? 4 StR 539/19; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 und vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).

  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 102/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darstellung in den Urteilsgründen:

    Denn soweit die sichergestellten Kryptowährungen als unmittelbar aus der Tat erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17 Rn. 36), scheidet eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21 Rn. 12; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 Rn. 2-3; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18 Rn. 59, 61).
  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 406/22

    Einziehung (Wertersatzeinziehung nach Vermischung deliktisch erlangtem mit

    Soweit das Geld - was das Urteil offen lässt - zum Teil aus den Taten des Angeklagten stammen könnte, würde der Verzicht die Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB zwar grundsätzlich nicht hindern (BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21 -, Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21 -, Rn. 4; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 -, Rn. 2 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19 - Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 -).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Da ein Teil des aus den Kokainverkäufen erlangten Erlöses in Höhe von insgesamt 5.426 EUR als Bargeld bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, war der Betrag dieses der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden Bargelds (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187) - was das Landgericht im Ergebnis zutreffend bedacht hat - bei der Berechnung der Höhe der anzuordnenden Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB von dem Gesamterlös in Abzug zu bringen.
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